Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz. Dieser eine Satz entscheidet, welche Regeln für die Altersvorsorge des GmbH-Geschäftsführers gelten. Die meisten Geschäftsführer, die uns dazu anschreiben, hören ihn zum ersten Mal.
Ihre Größenordnung vorab: Der bAV-Rechner für Geschäftsführer zeigt, in welcher Spanne sich eine Versorgung über die GmbH für Ihr Alter und Ihr Gehalt bewegt. Er ersetzt keine Bewertung, aber er macht die folgenden Regeln greifbar.
Altersvorsorge für GmbH-Geschäftsführer: warum eigene Regeln gelten
Die Definition ist kurz. Geschäftsführerversorgung ist eine Versorgungszusage der Gesellschaft an ihren Geschäftsführer: schriftlich erteilt, über das Unternehmen finanziert, im Anstellungsvertrag oder in einer eigenen Zusage dokumentiert. Sie deckt in der Regel drei Fälle ab: Alter, Invalidität und Hinterbliebene.
Die gesetzliche Rente fehlt meist. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht pflichtversichert. Für die Belegschaft entsteht Versorgung entlang gesetzlicher Regeln; für den Geschäftsführer entsteht sie erst, wenn die Gesellschaft sie beschließt.
Der Unterschied liegt im Geld, das hineinfließt. Private Vorsorge wird aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt. Eine Zusage der GmbH wird aus dem Unternehmen finanziert und erst bei Auszahlung beim Geschäftsführer besteuert. Wer ein Unternehmen führt, hat hier mehr Gestaltungsspielraum und nutzt ihn oft am wenigsten.
Die Reihenfolge ist fest. Wer mit dem Produkt anfängt, rechnet auf einer Grundlage, die das Finanzamt später nicht anerkennen muss.
- Status klärenBeherrschend oder nicht? Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung, schriftlich.
- Bestand sichtenGibt es schon eine Pensionszusage oder Direktversicherung? Dann steht deren Bewertung vor jeder neuen Zusage.
- Weg wählenAbhängig von Status, Alter bei Zusage, Gesamtvergütung und Nachfolgeplanung.
- Höhe und AnbieterErst jetzt Rückdeckung, Höhe und Anbieter festlegen, im Marktvergleich.
Beherrschend oder nicht: woran sich der Status entscheidet
Beherrschend ist, wer die Gesellschaft über seine Stimmrechte bestimmen kann, allein oder zusammen mit Gesellschaftern, deren Interessen gleichgerichtet sind. Das ist keine Formalie, sondern eine Einzelfallprüfung: Es zählen die Anteile, Stimmbindungen und die Frage, wer mit wem zusammenwirkt.
Auch Minderheitsbeteiligungen können beherrschend sein, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam die Mehrheit halten. Umgekehrt ist ein Fremdgeschäftsführer, also ein Geschäftsführer ohne eigene Anteile, nie beherrschend.
Sozialversicherungsrechtlich klärt den Status verbindlich die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Wer diese Klärung überspringt und Jahre später eine andere Einstufung erhält, hat ein Rückabwicklungsproblem, bei Beiträgen und bei der Zusage.
Was der Status für die bAV bedeutet
Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unter das Betriebsrentengesetz. Für sie gelten dieselben Schutzregeln wie für Arbeitnehmer. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer stehen außerhalb dieses Schutzes.
- Betriebsrentengesetz gilt (§ 17 BetrAVG)
- Insolvenzschutz und Unverfallbarkeit: gesetzlich
- Rentenversicherungspflicht: meist ja
- Prüfmaßstab Finanzamt: Belegschaftsregeln
- Betriebsrentengesetz gilt nicht
- Insolvenzschutz: nur vertraglich (Verpfändung)
- Rentenversicherungspflicht: meist nein (§ 7a SGB IV klärt)
- Prüfmaßstab Finanzamt: Fremdvergleich, Erdienbarkeit
Der Spielraum ist zugleich größer. Die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann arbeitgeberfinanziert und deutlich oberhalb der Grenzen aufgebaut werden, die für die Belegschaft üblich sind. Der Preis dafür ist die strengere Prüfung.
Die Wege der Geschäftsführerversorgung im Vergleich
Drei Durchführungswege kommen für den Geschäftsführer infrage. Sie unterscheiden sich darin, wo die Verpflichtung steht, wie hoch sie steuerlich sein darf und was bei einem späteren Verkauf passiert.
- Zuwendungen als Betriebsausgabe (§ 4d EStG)
- Keine Pensionsrückstellung in der Bilanz
- Keine feste Obergrenze wie bei § 3 Nr. 63 EStG
- Rückdeckung an den Geschäftsführer verpfändbar
- Steuerfrei bis 8 % der BBG (2026: 8.112 € im Jahr)
- Keine Rückstellung in der Bilanz
- Schlank in der Verwaltung
- Für hohen Bedarf allein zu klein
- Rückstellung nach § 6a EStG
- Verpflichtung steht in der Bilanz
- Wirkt auf Bonität, Unternehmenswert, Nachfolge
- Regelmäßige Bewertung nötig
Unterstützungskasse: der Regelweg
Die Zusage wird über einen externen Versorgungsträger abgewickelt. Die GmbH zahlt Zuwendungen an die Kasse, die sie als Betriebsausgaben nach § 4d EStG abziehen kann. Die Kasse schließt zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung ab, die zur Sicherung an den Geschäftsführer verpfändet werden kann. Üblich sind laufende, gleichbleibende oder steigende Beiträge.
Das ist der Weg, den wir für Geschäftsführer in den meisten Fällen umsetzen. Die Bilanz der GmbH bleibt frei von einer Pensionsrückstellung, und bei Verkauf oder Nachfolge muss keine Verpflichtung aus dem Unternehmen herausgelöst werden. Soll die Rückdeckung in Indexfonds laufen, erklärt der Beitrag bAV mit ETF für Geschäftsführer, was sich dadurch ändert und was nicht.
Direktversicherung: Baustein mit Obergrenze
Der schlankste Weg, aber in der Höhe begrenzt: Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei, 2026 sind das 8.112 € im Jahr. Für Geschäftsführer mit hohem Versorgungsbedarf deckt das meist nur einen Teil. Neben einer Unterstützungskasse ist sie ein sinnvoller zweiter Baustein.
Pensionszusage: heute vor allem ein Bestandsthema
Bei der Pensionszusage sagt die GmbH die Leistung selbst zu und bildet dafür eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Lange war das der Standard der Geschäftsführerversorgung. Neu richten wir sie praktisch nicht mehr ein: Die Verpflichtung steht in der Bilanz, und jede spätere Nachfolgelösung muss sie mitlösen.
Pensionszusage für den Geschäftsführer: was mit bestehenden Zusagen zu tun ist
Viele GmbHs haben eine Pensionszusage aus den Anfangsjahren. Sie ist nicht falsch, nur weil sie heute nicht mehr der Regelweg ist. Sie braucht aber Pflege: Steuerbilanz und Handelsbilanz bewerten dieselbe Verpflichtung nach unterschiedlichen Regeln, und ob die Rückdeckung die zugesagte Leistung deckt, steht in keinem der beiden Werte.
Für eine bestehende Zusage gibt es drei Richtungen: sie bewerten und absichern und weiterführen; den erdienten Teil festschreiben und künftige Zuwächse über eine Unterstützungskasse aufbauen; oder die Verpflichtung ganz auslagern. Welche Wege es dafür gibt und was sie steuerlich auslösen, steht im Ratgeber Pensionszusage auslagern.
Den heutigen Stand einer Altzusage legen wir offen, wenn wir bestehende Vorsorgesysteme prüfen.
Was das Finanzamt verlangt, damit die Zusage anerkannt wird
Der Grund für die strenge Prüfung: Der Begünstigte kann die Zusage faktisch selbst beschließen. Deshalb prüft das Finanzamt, ob ein fremder Dritter dieselbe Zusage bekommen hätte. Das gilt für jeden Durchführungsweg, auch für die Unterstützungskasse. Regelmäßig geht es um diese Punkte:
Wird ein Punkt verfehlt, behandelt das Finanzamt die Aufwendungen ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die steuerliche Wirkung fällt dann weg, rückwirkend.
Der häufigste Fehler: Belegschafts-Logik auf den GGF übertragen
Der Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG ist eine Arbeitnehmer-Regel. Auf die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer passt diese Logik nicht; dort geht es um Fremdvergleich, Erdienbarkeit und Bilanzwirkung. Was für Ihre Belegschaft gilt, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.
Ebenso wenig passt die Produktlogik der Belegschaft. Ein Tarif, der für Mitarbeitende mit Entgeltumwandlung gebaut ist, deckt den Versorgungsbedarf eines Geschäftsführers selten ab. Die Höhe der Zusage folgt aus der Gesamtvergütung und dem Zeithorizont, nicht aus einem Standardbeitrag.
Von der Regel zur Zahl
Die Umsetzung (Bestandsaufnahme, Statusklärung, Marktvergleich, Abstimmung mit dem Steuerberater) beschreiben wir auf der Seite Geschäftsführerversorgung mit GfbV: Ablauf und Beispielrechnung. Dort steht auch, welche Unterlagen wir dafür brauchen.
Für Ihre Konstellation rechnen wir eine Beispielrechnung in 3 Werktagen durch. Anteile, bestehende Zusage und Zeithorizont genügen als Angaben. Ein Berater meldet sich per E-Mail.
Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.
