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Ratgeber für Geschäftsführer · 17. September 2026 · 8 Minuten Lesezeit

Altersvorsorge für GmbH-Geschäftsführer: bAV für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Status, Wege und Anerkennungsregeln der Geschäftsführerversorgung, mit Blick auf bestehende Pensionszusagen.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: bAV-Regeln prüfen

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz. Dieser eine Satz entscheidet, welche Regeln für die Altersvorsorge des GmbH-Geschäftsführers gelten. Die meisten Geschäftsführer, die uns dazu anschreiben, hören ihn zum ersten Mal.

Ihre Größenordnung vorab: Der bAV-Rechner für Geschäftsführer zeigt, in welcher Spanne sich eine Versorgung über die GmbH für Ihr Alter und Ihr Gehalt bewegt. Er ersetzt keine Bewertung, aber er macht die folgenden Regeln greifbar.

Altersvorsorge für GmbH-Geschäftsführer: warum eigene Regeln gelten

Die Definition ist kurz. Geschäftsführerversorgung ist eine Versorgungszusage der Gesellschaft an ihren Geschäftsführer: schriftlich erteilt, über das Unternehmen finanziert, im Anstellungsvertrag oder in einer eigenen Zusage dokumentiert. Sie deckt in der Regel drei Fälle ab: Alter, Invalidität und Hinterbliebene.

Die gesetzliche Rente fehlt meist. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht pflichtversichert. Für die Belegschaft entsteht Versorgung entlang gesetzlicher Regeln; für den Geschäftsführer entsteht sie erst, wenn die Gesellschaft sie beschließt.

Der Unterschied liegt im Geld, das hineinfließt. Private Vorsorge wird aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt. Eine Zusage der GmbH wird aus dem Unternehmen finanziert und erst bei Auszahlung beim Geschäftsführer besteuert. Wer ein Unternehmen führt, hat hier mehr Gestaltungsspielraum und nutzt ihn oft am wenigsten.

Die Reihenfolge ist fest. Wer mit dem Produkt anfängt, rechnet auf einer Grundlage, die das Finanzamt später nicht anerkennen muss.

  1. Status klären§ 7a SGB IV
    Beherrschend oder nicht? Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung, schriftlich.
  2. Bestand sichtenvorhandene Zusagen, Rückdeckung
    Gibt es schon eine Pensionszusage oder Direktversicherung? Dann steht deren Bewertung vor jeder neuen Zusage.
  3. Weg wählenUnterstützungskasse, Direktversicherung
    Abhängig von Status, Alter bei Zusage, Gesamtvergütung und Nachfolgeplanung.
  4. Höhe und Anbietermit dem Steuerberater
    Erst jetzt Rückdeckung, Höhe und Anbieter festlegen, im Marktvergleich.

Beherrschend oder nicht: woran sich der Status entscheidet

Beherrschend ist, wer die Gesellschaft über seine Stimmrechte bestimmen kann, allein oder zusammen mit Gesellschaftern, deren Interessen gleichgerichtet sind. Das ist keine Formalie, sondern eine Einzelfallprüfung: Es zählen die Anteile, Stimmbindungen und die Frage, wer mit wem zusammenwirkt.

Auch Minderheitsbeteiligungen können beherrschend sein, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichteten Interessen gemeinsam die Mehrheit halten. Umgekehrt ist ein Fremdgeschäftsführer, also ein Geschäftsführer ohne eigene Anteile, nie beherrschend.

Sozialversicherungsrechtlich klärt den Status verbindlich die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Wer diese Klärung überspringt und Jahre später eine andere Einstufung erhält, hat ein Rückabwicklungsproblem, bei Beiträgen und bei der Zusage.

Was der Status für die bAV bedeutet

Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG unter das Betriebsrentengesetz. Für sie gelten dieselben Schutzregeln wie für Arbeitnehmer. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer stehen außerhalb dieses Schutzes.

Fremd-GF / nicht beherrschender GGF
  • Betriebsrentengesetz gilt (§ 17 BetrAVG)
  • Insolvenzschutz und Unverfallbarkeit: gesetzlich
  • Rentenversicherungspflicht: meist ja
  • Prüfmaßstab Finanzamt: Belegschaftsregeln
Beherrschender GGF
  • Betriebsrentengesetz gilt nicht
  • Insolvenzschutz: nur vertraglich (Verpfändung)
  • Rentenversicherungspflicht: meist nein (§ 7a SGB IV klärt)
  • Prüfmaßstab Finanzamt: Fremdvergleich, Erdienbarkeit

Der Spielraum ist zugleich größer. Die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann arbeitgeberfinanziert und deutlich oberhalb der Grenzen aufgebaut werden, die für die Belegschaft üblich sind. Der Preis dafür ist die strengere Prüfung.

Die Wege der Geschäftsführerversorgung im Vergleich

Drei Durchführungswege kommen für den Geschäftsführer infrage. Sie unterscheiden sich darin, wo die Verpflichtung steht, wie hoch sie steuerlich sein darf und was bei einem späteren Verkauf passiert.

Meist passendUnterstützungskasseRegelweg für Geschäftsführer
  • Zuwendungen als Betriebsausgabe (§ 4d EStG)
  • Keine Pensionsrückstellung in der Bilanz
  • Keine feste Obergrenze wie bei § 3 Nr. 63 EStG
  • Rückdeckung an den Geschäftsführer verpfändbar
DirektversicherungBaustein neben der Kasse
  • Steuerfrei bis 8 % der BBG (2026: 8.112 € im Jahr)
  • Keine Rückstellung in der Bilanz
  • Schlank in der Verwaltung
  • Für hohen Bedarf allein zu klein
Pensionszusageheute vor allem Bestandsfall
  • Rückstellung nach § 6a EStG
  • Verpflichtung steht in der Bilanz
  • Wirkt auf Bonität, Unternehmenswert, Nachfolge
  • Regelmäßige Bewertung nötig

Unterstützungskasse: der Regelweg

Die Zusage wird über einen externen Versorgungsträger abgewickelt. Die GmbH zahlt Zuwendungen an die Kasse, die sie als Betriebsausgaben nach § 4d EStG abziehen kann. Die Kasse schließt zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung ab, die zur Sicherung an den Geschäftsführer verpfändet werden kann. Üblich sind laufende, gleichbleibende oder steigende Beiträge.

Das ist der Weg, den wir für Geschäftsführer in den meisten Fällen umsetzen. Die Bilanz der GmbH bleibt frei von einer Pensionsrückstellung, und bei Verkauf oder Nachfolge muss keine Verpflichtung aus dem Unternehmen herausgelöst werden. Soll die Rückdeckung in Indexfonds laufen, erklärt der Beitrag bAV mit ETF für Geschäftsführer, was sich dadurch ändert und was nicht.

Direktversicherung: Baustein mit Obergrenze

Der schlankste Weg, aber in der Höhe begrenzt: Beiträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei, 2026 sind das 8.112 € im Jahr. Für Geschäftsführer mit hohem Versorgungsbedarf deckt das meist nur einen Teil. Neben einer Unterstützungskasse ist sie ein sinnvoller zweiter Baustein.

Pensionszusage: heute vor allem ein Bestandsthema

Bei der Pensionszusage sagt die GmbH die Leistung selbst zu und bildet dafür eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG. Lange war das der Standard der Geschäftsführerversorgung. Neu richten wir sie praktisch nicht mehr ein: Die Verpflichtung steht in der Bilanz, und jede spätere Nachfolgelösung muss sie mitlösen.

Pensionszusage für den Geschäftsführer: was mit bestehenden Zusagen zu tun ist

Viele GmbHs haben eine Pensionszusage aus den Anfangsjahren. Sie ist nicht falsch, nur weil sie heute nicht mehr der Regelweg ist. Sie braucht aber Pflege: Steuerbilanz und Handelsbilanz bewerten dieselbe Verpflichtung nach unterschiedlichen Regeln, und ob die Rückdeckung die zugesagte Leistung deckt, steht in keinem der beiden Werte.

Für eine bestehende Zusage gibt es drei Richtungen: sie bewerten und absichern und weiterführen; den erdienten Teil festschreiben und künftige Zuwächse über eine Unterstützungskasse aufbauen; oder die Verpflichtung ganz auslagern. Welche Wege es dafür gibt und was sie steuerlich auslösen, steht im Ratgeber Pensionszusage auslagern.

Altzusage nie bewertet
Die Lücke zwischen zugesagter Leistung und Rückdeckung fällt erst auf, wenn jemand nachrechnet, im schlechtesten Fall der Käufer in der Due Diligence.
Aktuelles Gutachten einholen und mit dem Wert der Rückdeckung abgleichen
Zusage nachträglich erhöhen
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist rückwirkendes Nachbessern ausgeschlossen. Eine Erhöhung ist eine neue Zusage und muss selbst erdienbar sein.
Jede Änderung vorher auf Erdienbarkeit und Nachzahlungsverbot prüfen
Verzicht als schnelle Lösung
Ein Verzicht auf den bereits erdienten Teil gilt steuerlich als verdeckte Einlage und kann beim Geschäftsführer zu einem fiktiven Zufluss führen.
Auslagerung und Teilverzicht auf den künftigen Teil gegeneinander durchrechnen
Nachfolge ohne Vorlauf
Eine ungeklärte Pensionszusage ist regelmäßig der Punkt, an dem der Zeitplan eines Verkaufs reißt.
Die Zusage lösen, bevor Verkaufsgespräche beginnen
Statuswechsel übersehen
Mit dem Status ändern sich die Regeln, etwa beim gesetzlichen Insolvenzschutz für künftige Zusagebestandteile.
Bei Anteilsverkauf oder Eintritt neuer Gesellschafter die Zusage neu bewerten

Den heutigen Stand einer Altzusage legen wir offen, wenn wir bestehende Vorsorgesysteme prüfen.

Was das Finanzamt verlangt, damit die Zusage anerkannt wird

Der Grund für die strenge Prüfung: Der Begünstigte kann die Zusage faktisch selbst beschließen. Deshalb prüft das Finanzamt, ob ein fremder Dritter dieselbe Zusage bekommen hätte. Das gilt für jeden Durchführungsweg, auch für die Unterstützungskasse. Regelmäßig geht es um diese Punkte:

Schriftform und Eindeutigkeit
Art, Höhe und Voraussetzungen der Leistung müssen klar geregelt sein.
Erdienbarkeit
Zwischen Zusage und Ruhestand muss genug Zeit liegen; die Rechtsprechung verlangt beim beherrschenden GGF in der Regel mindestens zehn Jahre (Einzelfall).
Angemessenheit
Gehalt, Tantieme und Versorgung zusammen dürfen nicht über dem liegen, was ein fremder Dritter erhalten hätte.
Wartezeit nach Gründung und Probezeit
Zusagen direkt nach der Gründung oder direkt nach Dienstantritt sieht die Rechtsprechung kritisch.
Finanzierbarkeit
Die Verpflichtung muss aus dem Unternehmen heraus tragbar sein.
Kein rückwirkendes Nachbessern
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ein Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot.

Wird ein Punkt verfehlt, behandelt das Finanzamt die Aufwendungen ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die steuerliche Wirkung fällt dann weg, rückwirkend.

Der häufigste Fehler: Belegschafts-Logik auf den GGF übertragen

Der Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG ist eine Arbeitnehmer-Regel. Auf die Zusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer passt diese Logik nicht; dort geht es um Fremdvergleich, Erdienbarkeit und Bilanzwirkung. Was für Ihre Belegschaft gilt, steht im Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss in der bAV.

Ebenso wenig passt die Produktlogik der Belegschaft. Ein Tarif, der für Mitarbeitende mit Entgeltumwandlung gebaut ist, deckt den Versorgungsbedarf eines Geschäftsführers selten ab. Die Höhe der Zusage folgt aus der Gesamtvergütung und dem Zeithorizont, nicht aus einem Standardbeitrag.

Von der Regel zur Zahl

Die Umsetzung (Bestandsaufnahme, Statusklärung, Marktvergleich, Abstimmung mit dem Steuerberater) beschreiben wir auf der Seite Geschäftsführerversorgung mit GfbV: Ablauf und Beispielrechnung. Dort steht auch, welche Unterlagen wir dafür brauchen.

Für Ihre Konstellation rechnen wir eine Beispielrechnung in 3 Werktagen durch. Anteile, bestehende Zusage und Zeithorizont genügen als Angaben. Ein Berater meldet sich per E-Mail.

Die Inhalte sind allgemein gehalten und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Konkrete Fragen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

Quellen (4)
  1. § 17 BetrAVG — Persönlicher Geltungsbereich
  2. § 7a SGB IV — Feststellung des Erwerbsstatus
  3. § 4d EStG — Zuwendungen an Unterstützungskassen
  4. § 6a EStG — Pensionsrückstellung
Beispielrechnung

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Wir rechnen Ihre Konstellation mit Ihren Werten durch und erklären die Ergebnisse, in 3 Werktagen per E-Mail.

  • Steuer- und Liquiditätswirkung für die GmbH
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  • Hinweise zur Anerkennung (beherrschender GGF)
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Häufige Fragen

Welche Altersvorsorge ist für einen GmbH-Geschäftsführer der übliche Weg?

Bei GfbV ist es die rückgedeckte Unterstützungskasse: Die Zuwendungen der GmbH sind Betriebsausgaben, in der Bilanz entsteht keine Pensionsrückstellung, und die Höhe ist nicht auf den Rahmen der Direktversicherung begrenzt. Die Direktversicherung ergänzt sie als Baustein. Welche Höhe trägt, hängt von Status, Alter bei Zusage und Gesamtvergütung ab.

Sollte die GmbH ihrem Geschäftsführer heute noch eine Pensionszusage erteilen?

Neu richten wir Pensionszusagen praktisch nicht mehr ein. Die Verpflichtung steht als Rückstellung in der Bilanz, wirkt auf Bonität und Unternehmenswert und muss bei Verkauf oder Nachfolge meist aufwendig gelöst werden. Die Pensionszusage ist heute vor allem ein Bestandsthema: bewerten, absichern, gegebenenfalls auslagern.

Bin ich als Minderheitsgesellschafter automatisch nicht beherrschend?

Nein. Auch Minderheitsbeteiligungen können durch Stimmbindungen oder gleichgerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen eine beherrschende Stellung ergeben. Das ist eine Einzelfallprüfung, keine Prozentregel.

Kann die GmbH mir als beherrschendem GGF überhaupt eine bAV einrichten?

Ja — gerade dann. Die Zusage muss den Anerkennungsregeln standhalten: schriftlich, erdienbar, angemessen, finanzierbar, ohne Rückwirkung. Erteilt wird sie per Gesellschafterbeschluss, nicht durch den Geschäftsführer allein.

Gilt das Betriebsrentengesetz für meine Zusage?

Für Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: ja, über § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: nein. Insolvenzschutz und Unverfallbarkeit müssen dann im Vertrag stehen.

Was passiert mit meiner Zusage, wenn ich Anteile abgebe und dadurch den Status wechsle?

Ab diesem Zeitpunkt können andere Regeln greifen — etwa der gesetzliche Insolvenzschutz für künftige Zusagebestandteile. Der Statuswechsel ist ein Anlass, die Zusage neu zu bewerten, kein Selbstläufer.

Was passiert mit der Pensionszusage, wenn ich das Unternehmen verkaufe?

Sie geht nicht von selbst weg. Käufer verlangen regelmäßig, dass die Verpflichtung vorher aus dem Unternehmen gelöst wird. Welcher Weg infrage kommt, hängt von Zusage, Rückdeckung und steuerlicher Lage ab — und braucht Vorlauf.

Wo fange ich an?

Mit dem Status, nicht mit einem Produkt. Statusfeststellung, Bestandsaufnahme vorhandener Zusagen, dann die Berechnung. Den Ablauf mit GfbV finden Sie auf der [Service-Seite Geschäftsführerversorgung](/geschaeftsfuehrerversorgung).